Geschäftsführender Vorstand:

 

Vorsitzender

Gerd Maaß

Trommstraße 27  64689 Grasellenbach/Scharbach

Tel.: 06207/2954  Mobil: 017656284135

gerd.maass2@freenet.de

 

stellv. Vorsitzender

Markus Schwöbel

Mühlstraße 18   69483 Wald-Michelbach/Affolterbach

Tel.: 06207/7601   Mobil: 01703005926

markus-schwoebel@t-online.de

 

Schatzmeister:

Karl Heldmann

Friedhofstraße 5   64689 Grasellenbach/Wahlen

Tel.: 06207/7216   Mobil: 01714652274

karl.heldmann@web.de

 

Sportleiter:

 

Frank  Stadler

Lindenstraße 12

69483  Wald-Michelbach

Tel.:06207/82501

Mobil: 0171 2800305

e.-mail: f.stadler@gmx.net 

 

Schriftführer:

Stefan Maaß

Heckelswies 8

Grasellenbach/Wahlen

Tel: 06207/921926

E.-Mail: maass.mail@t-online.de

 

Jugendleiterin:

Manuela Fiederlein

Dürr-Ellenbacher Str. 12

69483 Wald-Michelbach/Aschbach

Telefon: 06207/6187  /    Mobil: 0170 8638298

e.-mail: fiederlein3@aol.com

 

 

stellv. Jugendleiter:

Frank  Stadler

Lindenstraße 12

69483  Wald-Michelbach

Tel.:06207/82501

Mobil: 0171 2800305

e.-mail: f.stadler@gmx.net 

 

Beisitzer:

Dr. Frank Maaß, Thomas Eisenhauer, Marco Rösch, Corinna Heisinger

 

 

                                                           S A T Z U N G

                                          

                  des  Motor – Sport – Clubs  Affolterbach  e. V. im ADAC

                 ============================================

 

 

 

                                              Name, Sitz und Geschäftsjahr

                                                                  §  1

                                          ----------------------------------------------

 

( I )    Der, am 27. März 1955 in Affolterbach gegründete Club führt den Namen

                                     „MSC Affolterbach e.V. im ADAC“  

           Er hat seinen Sitz in Affolterbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

           Fürth /Odw. unter der Geschäftsnummer  VR 137 eingetragen.

 

( II )    Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitgliedern.

 

( III )   Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

                                                       Zweck  und  Ziele

                                                                   §  2

                                                  ------------------------------

 

( I )     Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC,  ideelle (oder gemeinnützige)  Ziele auf dem              

           Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC

           München, sowie des ADAC-Gaues Hessen, beachtet die Richtlinien des ADAC-

           Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation

 

( II )    Der Club pflegt insbesondere allseitige Kemeradschaft unter den ADAC-Mitgliedern

           innerhalb seines Bereiches, durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und                         

           sportliche Veranstaltungen.

 

 

 

                                                           Mitgliedschaft

                                                                     §  3

                                                        ------------------------

 

( I )     Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.

 

( II )    Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere

           Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen

           Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind Beitragsfrei.

 

( III )  Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der zuständige ADAC-Gau gehört werden.

 

 

 

 

                                                                Aufnahme

                                                                      §  4

                                                              ------------------    

 

( I )    Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden.

          Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von dem eines dem

          Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.

 

( II )   Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu

          werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung

          an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

 

 

                                                                   Beiträge

                                                                        §  5

                                                                ----------------

 

( I )    Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern

          Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitglieder-

          versammlung  jährlich festlegt.

 

( II )   Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

 

 

                                                  Beendigung der Mitgliedschaft

                                                                        §  6

                                            --------------------------------------------------

 

( I )    Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des

          Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist, mittels

          eingeschriebenen Briefes erfolgen.

 

( II )   Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC

          nicht berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige

          Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.

 

( III )  Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden,

           wenn:

 

a)      Das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt.

 

b)   Die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.

 

c)   Die Streichung im Interesse des ADAC München oder des zuständigen  

ADAC-Gaues notwendig erscheint.

 

( IV )   Die Streichung nach Absatz III Buchstabe c , darf nur nach vorherigem

            Einvernehmen mit dem Gau- Vorstand ausgesprochen werden.

 

 

 

 

 

                                                                  Leitung

                                                                     §  7

                                                              -----------------

( I )    Die Organe des Clubs sind:

 

a)      Die Mitgliederversammlung

 

                        b)   Der Vorstand

 

 

                                                Die Mitgliederversammlung

                                                                   §  8

                                            -------------------------------------------

 

( I )    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Orgab des Ortsclubs.

          Sie muß jährlich, vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden.

          Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse,

          mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

 

( II )   Der Gau- Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen.

          Seine Einladung muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung

          Durch Einschreibebrief erfolgen.

 

(III )  Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte erhalten:

 

a)      Feststellung der Stimmliste.

b)      Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.

c)      Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

d)      Berichte der Referenten.

e)      Entlastung des Vorstandes

f)        Wahlen  (Vorstand , Rechnungsprüfer)

g)      Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr.

h)      Anträge

i)        Verschiedenes

 

                                                              §  9

                                                           ---------

 

( I )    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied eine Stimme.

          Stimmenübertragung ist unzulässig.

 

( II )   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf  die Zahl der erschienenen

          Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.

          Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.   

          Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei folgenden Beschlüssen:

a)      Über Satzungsänderung.

b)      Über Dringlichkeitsanträge.

c)      Über Anträge auf Abberufung des Vorstandes, oder eines Vorstandsmitgliedes.

d)      Über Auflösung des Ortsclubs.                      

 

( III )  Die Wahlen können in geheimer Abstimmung, oder durch Akklamationen erfolgen.

          Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied

           eine solche verlangt                                  

 

( IV )   Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch

            Zuruf entschieden werden.

 

( V )    Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen

            Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der

            Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.

 

 

                                                                      §  10

                                                                  ------------

 

( I )    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

 

a)      Auf Anordnung des Präsidiums des ADAC München, oder des ADAC- Gauvorstandes.

 

b)      Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.

 

( II )   Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift

           zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen.

           Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

           Dem ADAC- Gau- Vorstand ist innerhalb von 14 Tagen Bericht zu erstatten.

 

 

                                                                Der  Vorstand

                                                                         §  11

                                                             ------------------------

 

( I )    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

  1. 1.      dem Vorsitzenden
  2. 2.      dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. 3.      dem Sportleiter
  4. 4.      dem Schatzmeister
  5. 5.      dem Schriftführer
  6. 6.      Beisitzer nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z.B. Tourenwart usw.)

führen können.

          Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade Zahl ergeben

 

( II )   Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zuläsig.

 

( III )  Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt.

           Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

 

( IV )   Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und

            Weisungen der Mitgliederversammlung, und unter Einhaltung der Satzungen.

            Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende,

            zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister.

 

( V )    Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.   

 

( VI )   Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium muß ausschließlich über den

            ADAC- Gau geführt werden.

 

                                          Rechnungsprüfer

                                                     §  12

                                      ------------------------------

 

( I )    Zur Prüfung der Finanzgebarung können 1 oder 2 Rechnungsprüfer gewählt werden.

          Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer

          Von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand

           bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung

           Buchführung und Kasse zu prüfen, und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

                                                            Satzungsänderung

                                                                       §  13

                                                      ----------------------------------

 

( I )    Die vom Verwaltungsrat, zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC, in der Mustersatzung

          für Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernisse der Ortsclubsatzungen, gelten ohne weiteres

          als Bestandteil dieser Satzung.

 

( II )   Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

           Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

           Diese entscheidet mit zweidrittel Mehrheit. Ein so gefaßter Beschluß wird wirksam,

           wenn er vom zuständigen Gau- Vorstand genehmigt ist.

 

 

                                                                   Auflösung

                                                                        §  14

                                                                -------------------

 

( I )    Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer, eigens zu diesem Zweck einberufenen

          Mitgliederversammlung, mit zweidrittel Mehrheit der Stimmen erfolgen.

 

( II )   Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquitatoren.

 

( III )  Das verbleibende Vermögen des Clubs verfällt an eine gemeinnützige Institution.

 

 

 

                                                 Erfüllungsort und Gerichtsstand

                                                                         §  15

                                            ----------------------------------------------------

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle, aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und

Pflichten, ist  Fürth / Odw., soweit sich nicht aus der Satzung des ADAC- Gau-Hessen,

eine andere Zuständigkeit ergibt.