Geschäftsführender Vorstand:
Vorsitzender
Gerd Maaß
Trommstraße 27 64689 Grasellenbach/Scharbach
Tel.: 06207/2954 Mobil: 017656284135
gerd.maass2@freenet.de
stellv. Vorsitzender
Markus Schwöbel
Mühlstraße 18 69483 Wald-Michelbach/Affolterbach
Tel.: 06207/7601 Mobil: 01703005926
markus-schwoebel@t-online.de
Schatzmeister:
Karl Heldmann
Friedhofstraße 5 64689 Grasellenbach/Wahlen
Tel.: 06207/7216 Mobil: 01714652274
karl.heldmann@web.de
Sportleiter:
Frank Stadler
Lindenstraße 12
69483 Wald-Michelbach
Tel.:06207/82501
Mobil: 0171 2800305
e.-mail: f.stadler@gmx.net
Schriftführer:
Stefan Maaß
Heckelswies 8
Grasellenbach/Wahlen
Tel: 06207/921926
E.-Mail: maass.mail@t-online.de
Jugendleiterin:
Manuela Fiederlein
Dürr-Ellenbacher Str. 12
69483 Wald-Michelbach/Aschbach
Telefon: 06207/6187 / Mobil: 0170 8638298
e.-mail: fiederlein3@aol.com
stellv. Jugendleiter:
Frank Stadler
Lindenstraße 12
69483 Wald-Michelbach
Tel.:06207/82501
Mobil: 0171 2800305
e.-mail: f.stadler@gmx.net
Beisitzer:
Dr. Frank Maaß, Thomas Eisenhauer, Marco Rösch, Corinna Heisinger
S A T Z U N G
des Motor – Sport – Clubs Affolterbach e. V. im ADAC
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Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1
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( I ) Der, am 27. März 1955 in Affolterbach gegründete Club führt den Namen
„MSC Affolterbach e.V. im ADAC“
Er hat seinen Sitz in Affolterbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Fürth /Odw. unter der Geschäftsnummer VR 137 eingetragen.
( II ) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitgliedern.
( III ) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck und Ziele
§ 2
------------------------------
( I ) Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC, ideelle (oder gemeinnützige) Ziele auf dem
Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC
München, sowie des ADAC-Gaues Hessen, beachtet die Richtlinien des ADAC-
Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation
( II ) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kemeradschaft unter den ADAC-Mitgliedern
innerhalb seines Bereiches, durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und
sportliche Veranstaltungen.
Mitgliedschaft
§ 3
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( I ) Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.
( II ) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere
Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind Beitragsfrei.
( III ) Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der zuständige ADAC-Gau gehört werden.
Aufnahme
§ 4
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( I ) Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden.
Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von dem eines dem
Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.
( II ) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu
werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung
an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
Beiträge
§ 5
----------------
( I ) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern
Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitglieder-
versammlung jährlich festlegt.
( II ) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6
--------------------------------------------------
( I ) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des
Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist, mittels
eingeschriebenen Briefes erfolgen.
( II ) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC
nicht berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige
Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.
( III ) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden,
wenn:
a) Das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt.
b) Die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.
c) Die Streichung im Interesse des ADAC München oder des zuständigen
ADAC-Gaues notwendig erscheint.
( IV ) Die Streichung nach Absatz III Buchstabe c , darf nur nach vorherigem
Einvernehmen mit dem Gau- Vorstand ausgesprochen werden.
Leitung
§ 7
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( I ) Die Organe des Clubs sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 8
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( I ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Orgab des Ortsclubs.
Sie muß jährlich, vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden.
Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse,
mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
( II ) Der Gau- Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen.
Seine Einladung muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
Durch Einschreibebrief erfolgen.
(III ) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte erhalten:
a) Feststellung der Stimmliste.
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.
c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
d) Berichte der Referenten.
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen (Vorstand , Rechnungsprüfer)
g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr.
h) Anträge
i) Verschiedenes
§ 9
---------
( I ) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied eine Stimme.
Stimmenübertragung ist unzulässig.
( II ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei folgenden Beschlüssen:
a) Über Satzungsänderung.
b) Über Dringlichkeitsanträge.
c) Über Anträge auf Abberufung des Vorstandes, oder eines Vorstandsmitgliedes.
d) Über Auflösung des Ortsclubs.
( III ) Die Wahlen können in geheimer Abstimmung, oder durch Akklamationen erfolgen.
Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied
eine solche verlangt
( IV ) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
Zuruf entschieden werden.
( V ) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen
Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
§ 10
------------
( I ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) Auf Anordnung des Präsidiums des ADAC München, oder des ADAC- Gauvorstandes.
b) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.
( II ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift
zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen.
Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
Dem ADAC- Gau- Vorstand ist innerhalb von 14 Tagen Bericht zu erstatten.
Der Vorstand
§ 11
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( I ) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
führen können.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade Zahl ergeben
( II ) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zuläsig.
( III ) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
( IV ) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisungen der Mitgliederversammlung, und unter Einhaltung der Satzungen.
Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende,
zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister.
( V ) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
( VI ) Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium muß ausschließlich über den
ADAC- Gau geführt werden.
Rechnungsprüfer
§ 12
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( I ) Zur Prüfung der Finanzgebarung können 1 oder 2 Rechnungsprüfer gewählt werden.
Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
Von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand
bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung
Buchführung und Kasse zu prüfen, und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Satzungsänderung
§ 13
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( I ) Die vom Verwaltungsrat, zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC, in der Mustersatzung
für Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernisse der Ortsclubsatzungen, gelten ohne weiteres
als Bestandteil dieser Satzung.
( II ) Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Diese entscheidet mit zweidrittel Mehrheit. Ein so gefaßter Beschluß wird wirksam,
wenn er vom zuständigen Gau- Vorstand genehmigt ist.
Auflösung
§ 14
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( I ) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer, eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung, mit zweidrittel Mehrheit der Stimmen erfolgen.
( II ) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquitatoren.
( III ) Das verbleibende Vermögen des Clubs verfällt an eine gemeinnützige Institution.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 15
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle, aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und
Pflichten, ist Fürth / Odw., soweit sich nicht aus der Satzung des ADAC- Gau-Hessen,
eine andere Zuständigkeit ergibt.